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SWK 14, 10. Mai 2011, Seite 30

Aufrechnungsverbot bei zweckwidriger Verwendung von Akontozahlungen

Gemäß § 1440 zweiter Satz ABGB sind eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation. Nach seinem Normzweck gilt das Aufrechnungsverbot (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) nur nicht für Fälle, in denen der Rückforderungsberechtigte wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung haben darf. Dieser Grundsatz gilt auch für Auftragsverhältnisse. Wenn daher eine Akontozahlung widmungswidrig verwendet wird, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 zweiter Satz ABGB dann berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, wenn er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis hätte rechnen müssen ().

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