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Gemeinnützigkeit eines Festivals organisierenden Kulturvereins
Verpflichtung arrivierter Künstler hindert abgabenrechtliche Begünstigungen nicht
Einem Verein, der ein Kulturfestival mit bekannten Künstlern veranstaltete, versagten die Abgabenbehörden abgabenrechtliche Begünstigungen aus dem Titel der "Gemeinnützigkeit", weil er ihrer Ansicht nach wie ein professioneller Konzertveranstalter agiert habe. Der VwGH kam jedoch zum Schluss, dass diese Tätigkeit nur dann nicht der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke diene, wenn sie mit Gewinnabsicht unternommen werde. Derartige Feststellungen seien aber nicht getroffen worden, was zu einem Verfahrensfehler führe.
1. Rechtslage
In Abgabengesetzen enthaltene Befreiungen und Begünstigungen bei Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche (= "begünstigte") Zwecke stehen einer Körperschaft dann zu, wenn die in den §§ 34 bis 47 BAO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 34 Abs. 1 BAO normiert die Voraussetzung, dass die Körperschaft nach Rechtsgrundlage und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.
Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind jene Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird, was gemäß § 35 Abs. 2 BAO nur vorliegt, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt u. a. au...