zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 13, 2. Mai 2011, Seite R 23

VfGH: Ärztegesetz

Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bereits vom UVS Wien gemäß § 199 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 1 ÄrzteG wegen der - offenkundig von den Standesrichtlinien verpönten - das Standesansehen verletzenden Arzneimittelwerbung bestraft wurde, kommt eine neuerliche Bestrafung wegen desselben Verhaltens aus dem Grund einer Verletzung der Standesehre gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 i. V. m. § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG durch die Disziplinarbehörde nicht mehr in Betracht. Der Bescheid war sohin wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden (Verletzung des Art. 4 7. ZP EMRK - Doppelbestrafungsverbot, ne bis in idem), aufzuheben. - (§§ 53, 136, 199 ÄrzteG), (Aufhebung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...