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VfGH: Ärztegesetz
• Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bereits vom UVS Wien gemäß § 199 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 1 ÄrzteG wegen der - offenkundig von den Standesrichtlinien verpönten - das Standesansehen verletzenden Arzneimittelwerbung bestraft wurde, kommt eine neuerliche Bestrafung wegen desselben Verhaltens aus dem Grund einer Verletzung der Standesehre gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 i. V. m. § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG durch die Disziplinarbehörde nicht mehr in Betracht. Der Bescheid war sohin wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden (Verletzung des Art. 4 7. ZP EMRK - Doppelbestrafungsverbot, ne bis in idem), aufzuheben. - (§§ 53, 136, 199 ÄrzteG), (Aufhebung)
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