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Abgabenbetrug oder auch: die Abgrenzung zwischen Schein- und Umgehungsgeschäft
Der neue § 39 FinStrG ist nur bedingt geglückt
Die FinStrG-Novelle 2010sieht eine Reihe von Maßnahmen zur effizienteren Bekämpfung der Steuerkriminalität vor. Eine davon ist der in § 39 FinStrG normierte Abgabenbetrug. Dazu gibt es bereits eine überzeugende Kommentierung.Doch ist diese Strafnorm legistisch nur bedingt geglückt. Zwei Beispiele sollen dies verdeutlichen.
1. Tathandlungen
Nach § 39 Abs. 1 FinStrG macht sich des Abgabenbetruges unter anderem schuldig, wer in die Gerichtszuständigkeit fallende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (§ 33), des Schmuggels (§ 35 Abs. 1), der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 Abs. 2 und 3) oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei (§ 37 Abs. 1)
• unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder
• unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO)
begeht.
2. Beispiel 1: Legerer Umgang mit dem Begriff der Beweismittel
Die Ausnahmeregelung für Steuererklärungen aller Art (in § 39 Abs. 1 lit. a FinStrG) wäre besser unterblieben, weil es sich dabei um keine Beweismittel ...