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SWK 20, 15. Juli 2011, Seite 60

OGH: Orientierungshilfe zur Abgrenzung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung

Beurteilungskriterien für die Praxis

Rainer Werdnik

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.Das Gesetz unterlässt allerdings eine nähere Definition der Zahlungsunfähigkeit.Das Vorstadium zur Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung. Das Gesetz regelt auch hier nicht, wann und wie lange eine Zahlungsstockung anzunehmen ist. Nunmehr bietet der OGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung eine erste konkrete Orientierungshilfe zur Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit.

1. Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß § 66 Abs. 2 IO ist Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, "wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt". Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Gläubiger andrängen. Weiters lässt der "Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, [...] für sich allein nicht die Annahme [zu], daß er zahlungsfähig ist". Eine gesetzliche Definition der Zahlungsstockung besteht nicht und ergibt sich nach der Rechtsprechung aus der Begriffsdefinition der Zahlungsunfähigkeit.

2. Bisherige Rechtsprechung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH liegt eine Zahlungsstockung dann vor, "wenn lediglich vorübergehend und kurzzeitig M...

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