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Veranlassungsprinzip und Fremdbestimmtheit bei Reisekosten
Neue VwGH-Judikatur gibt Anlass zur Abgrenzung des Fremdbestimmtheitsbegriffs
Der VwGHhat seine Rechtsprechung zum untrennbaren Mischaufwand bestätigt, für Reisekosten bei einer Aufteilungsmöglichkeit in berufliche und private Anteile jedoch eine anteilige Berücksichtigung judiziert. Im Fall einer beruflich veranlassten Reise, bei der die privaten Elemente wegen der beruflichen Veranlassung untergeordnet sind, seien jedoch die gesamten Reisekosten abzugsfähig.
1. Rechtsentwicklung
1.1. Gesetzesbestimmung
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG sind Einkünfte für den Haushalt und Unterhalt sowie Aufwendungen für die Lebensführung, überhöhte Aufwendungen und Reisekosten (usw.) nicht abzugsfähig. Eine inhaltlich wohl fast idente, sprachlich nur leicht differente Bestimmung kennt § 12 Nr. 1 und 2 dEStG.
Aus diesen Bestimmungen wurde bisher gefolgert, dass bei gemischt veranlassten Aufwendungen, die also sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dienen, eine Trennung und somit ein teilweiser Abzug nicht zulässig sei.
In Deutschland wurde das Problem der Nichtabzugsfähigkeit des gemischten Aufwandes, insbesondere gemessen am objektiven Nettoprinzip, das beruflich veranlasste Aufwendungen zum Abzug zulässt, ausführlich diskutiert.
1.2. Rechtsprechung des BFH
Zu einer Änderung der Rechtsprechung kam es ...