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SWK 2, 10. Jänner 2011, Seite 69

Neuerungen im Gebührenrecht zum 1. 1. 2011

Aufhebung der Darlehens- und Kreditvertragsgebühren sowie von Gebühren für Glücksverträge

Karl-Werner Fellner

In zwei unterschiedlichen Gesetzespaketen des zweiten Halbjahres 2010 sind auch Änderungen des Gebührenrechts enthalten, die jeweils mit in Kraft getreten sind. Von verschiedenen Nachbesserungen abgesehen, werden in beiden Bundesgesetzen bisherige Tatbestände von Hundertsatzgebühren aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

1. Zentrales Finanzamt

Nach § 19 Abs. 1 AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, i. d. F. des Art. 4 GSpG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 54/2010, besteht als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Diesem in Wien befindlichen, für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Finanzamt obliegt nach § 19 Abs. 2 AVOG die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern.

Die bis bestandenen Gebührenabteilungen der Finanzämter Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch sind ab dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Außenstellen zugeordnet. Warum es in Zeiten, in denen die "Bürgernähe" gerne als Schlagwort strapaziert wird, zu einer solchen Zentralisierung gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Materialien zur GSpG-Novelle 2008 enthalten dafür keine Begründung. Eine Behörde, deren Diensts...

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