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SWK 2, 10. Jänner 2011, Seite 65

Prozesskostenersatz für einen in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt

Rechtsgrundlagen und Fallvarianten

Dietmar Aigner und Michael Tumpel

Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein zuerkannter Prozesskostenersatz umsatzsteuerpflichtig ist. Dietmar Aigner und Michael Tumpel untersuchen im Folgenden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und Fallvarianten.

1. Prozesskostenersatz als echter Schadenersatz

Echter Schadenersatz ist nicht umsatzsteuerbar, da es zu keinem Leistungsaustausch zwischen Schädiger und Geschädigtem kommt. Nach Art. XII EG-UStG ist der Schadenersatz i. d. R. aber als Bruttobetrag (inkl. USt) durch den Schädiger zu leisten, auch wenn dem Ersatzberechtigten als Unternehmer der Vorsteuerabzug gem. § 12 UStG zusteht. Der zum Ersatz verpflichtete Schädiger hat allerdings einen Rückforderungsanspruch, sobald und insoweit der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen könnte. Ob der Ersatzberechtigte die Vorsteuer tatsächlich geltend macht, ist für die Entstehung des Anspruchs auf Rückforderung der Umsatzsteuer unerheblich. Der Ersatzberechtigte ist verpflichtet, dem Ersatzverpflichteten Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und ihm in die darauf bezüglichen Belege Einsicht zu gewähren. Analog wird übrigens auch in den Fällen vorzugehen sein, in denen aufgrund ei...

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