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SWK 2, 10. Jänner 2011, Seite 2

Kein Vorsteuerabzug bei typischem Scheinunternehmer im Baugewerbe

Kein Vorsteuerabzug bei typischem Scheinunternehmer im Baugewerbe (§ 12 Abs. 1 UStG)

Für jedermann und erst recht für die Berufungswerberin als Branchenkennerin sind die Scheinfirmen am Bau an ihren typischen Merkmalen eindeutig zur erkennen (junge GmbH ohne Vermögenssubstanz und mit ausländischen Gesellschaftsorganen, die erst kürzere Zeit in Österreich gemeldet sind und unstabile Wohnverhältnisse im Inland aufweisen). Wer daher mit einer typischen "Briefkasten-GmbH" in einen Leistungsaustausch tritt, hätte wissen müssen, dass die von diesem Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer plangemäß nicht abgeführt werden soll. Mit dem bewussten Herbeiführen oder Inkaufnehmen eines inkriminierten Leistungsaustauschs wird am Umsatzsteuerbetrug mitgewirkt, und über den wirtschaftlichen Vorteil aus dieser Leistungsbeziehung wird indirekt eine Beuteteilung herbeigeführt. Dem bösgläubigen Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug in keinem Fall zu, weil er vorweg die Gewissheit hat, dass bei diesem Leistungsaustausch das - im UStG leitende - Grundprinzip der Kosten- bzw. Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer nicht verwirklicht werden soll ().

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