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Kein Vorsteuerabzug des Unternehmers, wenn an der angegebenen Lieferantenanschrift keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde
Kein Vorsteuerabzug des Unternehmers, wenn an der angegebenen Lieferantenanschrift keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (§ 12 Abs. 1 UStG)
Wird auf einer Rechnung eine Adresse des Rechnungsausstellers (Lieferant) angegeben, an der nachweislich keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, so liegt keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vor. Der Vorsteuerabzug ist daher wegen fehlender materieller Voraussetzungen zu versagen. Auf fehlende Rechnungsmerkmale ist der unionsrechtliche Gutglaubensschutz nicht auszudehnen ().