Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
15. Aufl. 2022
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§ 82 Haftung
LStR: Rz 1208 bis Rz 1212
Literatur 2020: Zorn, VwGH: Veranlagung der Zusatzeinkünfte eines ArbN, RdW 20/668, 948.
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1. Allgemeines. Der ArbG ist zur Einbehaltung und Abfuhr von auf laufende und sonstige Bezüge entfallende LSt für seine ArbN verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn Pensionen gem der VO BGBl II 55/2001 idgF gemeinsam versteuert werden. Kein LSt-Abzug ist vorzunehmen, (1) wenn der ArbG im Inl über keine Betriebsstätte (§ 81) verfügt; (2) wenn er nach völkerrechtl Vorschriften hierzu nicht verpflichtet werden kann; (3) bei Entgelten von dritter Seite (s § 25 Rz 2). Auch gemeinnützigen Rechtsträgern kann die Stellung als ArbG iSd § 82 zukommen ().
Zur Nettolohnvereinbarung bei „Schwarzzahlungen“ s § 62a und § 78 Rz 5.
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2. Haftungsausschluss. Wurde der ArbN bereits nach § 41 Abs 1 veranlagt (PflichtVA), so steht dies einer Haftung des ArbG entgegen, sofern die entspr Einkünfte in zutr Höhe in die VA einbezogen werden konnten und die ESt bereits entrichtet wurde (s ). Gleiches gilt für die AntragsVA nach § 41 Abs 2, sofern der ArbN seinen Antrag nicht (idR im Beschwerdeweg) zurückzieht. Ein unrichtig vorgenommener LStAb...