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Anteilige Anerkennung der Aufwendungen bei gemischten Reisen
Anteilige Anerkennung der Aufwendungen bei gemischten Reisen (§ 4 Abs. 4 EStG)
Im Anschluss an die Rechtsansicht des Großen Senates des BFH (Beschluss vom , GrS 1/06) bzw. darauf basierenden weiteren BFH-Urteilen (jeweils vom , VI R 66/04 bzw. VI R 5/07) sowie einer Entscheidung des UFS (vom , RV/0163-I/05) ist bei Reisen, die sowohl betriebliche bzw. berufliche als auch private Bestandteile enthalten, eine Aufteilung der dadurch verursachten Aufwendungen vorzunehmen, sodass das "Aufteilungsverbot" also nicht (generell) zum Tragen kommt. Es bestehen nämlich keine sachlichen Gründe dafür, dass bestimmte Aufwendungen, denen eine eindeutig gemischte - und somit auch betriebliche bzw. berufliche - Veranlassung zugrunde liegt, zumindest anteilig steuermindernd geltend gemacht werden können (z. B. auch nach der österreichischen Rechtsansicht etwa Kraftfahrzeuge oder Personalcomputer), während dies bei anderen Aufwendungen (wie eben etwa Reisen oder bei Wirtschaftsgütern, bei denen angeblich prima facie von einer privaten Veranlassung des Erwerbs auszugehen ist) nicht der Fall sein soll (; vgl. dazu auführlich den Schwerpunktbeitrag von Wanke/Borgmann, UFSjournal 2011, 4).