Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
15. Aufl. 2022
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§ 81 Betriebsstätte
LStR: Rz 1205 bis Rz 1207a
Literatur 2021: Mitterlehner/Waser, AbzugStErstattung an ausl Arbeitskräftegesteller, ÖStZ 21/74, 76; Platzer/Hörtenhuber, Rückwirkende Änderung beim LSt-Abzug ohne LSt-Betriebsstätte, PV-Info 1/21, 9; Serwo, Innerstaatl Betriebsstättendschungel: Ein Überblick, RWP 21/25, 147; Vrignaud, Homeoffice im internationalen Kontext: Strechtl Sicht (Teil 3), PV-Info 9/21, 16.
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Der Betriebsstättenbegriff des § 81 ist zwar ähnl formuliert, aber umfassender als der des § 29 Abs 1 BAO; es reicht aus, wenn die feste örtl Anlage oder Einrichtung der Ausübung der durch den ArbN ausgeführten Tätigkeit dient. Als Mindestdauer ist hierfür „mehr als ein Monat“ normiert; § 29 Abs 1 BAO enthält im Gegensatz dazu keine zeitl Komponente. Der Nutzungstitel des ArbG ist irrelevant. Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beinhalten ebenfalls einen abw Betriebsstättenbegriff.
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Auch eine Wohnung kann als Betriebsstätte anzusehen sein, zB bei einem Vertreter (s ), ebenso ein Büroraum, ein Lager oder ein Zimmer (LStR 1206). Auch die seltene, aber regelmäßige Benützung der Wohnung zur telefonischen oder fernschriftl Entgegennahme neuer Aufträge nach einem Auslandsaufenthalt rei...