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SWK 19, 1. Juli 2011, Seite 740

Vorsteueraufteilung bei gemeinnützigen Vereinen

Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Ausgaben

Bernhard Ludwig

Vorsteuerbeträge gem. § 12 UStG 1994 sind bei einem gemeinnützigen Verein grundsätzlich nur insoweit abzugsfähig, als sie auf unternehmerische Tätigkeiten entfallen. Bei gemeinnützigen Vereinen ist daher vorweg zu untersuchen, ob und in welcher Art eine unternehmerische Betätigung überhaupt vorliegt, um Vorsteuern beim Finanzamt geltend machen zu können. Der folgende Beitrag zeigt die grundsätzlichen Möglichkeiten und Problemfälle im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug gem. § 12 UStG bei gemeinnützigen Vereinen auf.

1. Liebhabereivermutung bei Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Vereine können nach mehreren Bestimmungen des § 6 UStG 1994 von einer Umsatzsteuerpflicht unecht befreit sein. Diesfalls steht kein Vorsteuerabzug zu. Grundsätzlich wird bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 34 bis 38 BAO), davon ausgegangen, dass die im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO ausgeübten Tätigkeiten unter die Regelung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 (Liebhabereibetätigung) fallen (Rz. 463 ff. VereinsR).

Diese vorweggenommene fiskalische Liebhabereivermutung kann aber (nach der derzeitigen Rechtslage) nicht gegen den Willen des Unternehmers angewendet werden. Ei...

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