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SWK 19, 1. Juli 2011, Seite 729

Abzugsfähigkeit eines Sprachkurses im Ausland

Beachtlichkeit des touristischen Werts des Aufenthalts am Kursort

Bernhard Renner

Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grund- oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann er beruflich veranlasst und deshalb die Kursgebühr Werbungskosten sein. Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist jedoch regelmäßig privat mitveranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann deshalb auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein.

1. Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war bei der deutschen Bundeswehr als Offizier tätig und studierte zugleich an der Hochschule der Bundeswehr Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Im Jahr 2000 nahm er an einem mehrwöchigen Englischsprachkurs in Südafrika teil. Hierfür machte er erfolglos die Aufwendungen als Werbungskosten geltend.

2. Rechtsansicht des BFH

2.1. Tenor

Auch Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs und die damit verbundene Reise sind in abziehbare Werbungskosten und privat veranlasste Aufwendungen aufzuteilen.

2.2. Werbungskosteneigenschaft von Bildungssaufwendungen

2.2.1. Allgemeines

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und E...

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