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SWK 19, 1. Juli 2011, Seite 726

E-Bikes und Segways im Steuerrecht

Ressourcenschonung und Umweltbewusstsein: Förderung auf allen Ebenen?

Stefan Schuster

Das BMF hat in einem jüngst ergangenen Erlasszur Vorsteuerabzugsfähigkeit von E-Bikes und Segways Stellung genommen und diese unter Hinweis auf die entsprechende Fiktion der Anschaffung für außerhalb der Unternehmenssphäre im UStG bei Krafträdern verneint. Damit stellen sich zwei Fragen: Was sind Krafträder im umsatzsteuerlichen Sinne, und wie verhält sich die aktuelle Rechtsmeinung bzw. allenfalls das geltende Recht zum eindeutigen Bekenntnis der Bundesregierung zur Förderung von E-Mobility?

1. Der "E-Bike-Erlass" des BMF

Mit dem vorliegenden Erlass wird vom BMF die Rechtsmeinung publiziert, dass sowohl E-Bikes als auch Segways der Vorsteuerabzug versagt wird. Begründet wird dies unter Berufung auf eine Bestimmung im UStG, welche die Vorsteuerabzugsfähigkeit regelt. E-Bikes und Segways sind gemäß dem Erlass als Krafträder im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen und somit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Warum derartige Fortbewegungsmittel Krafträder sind, wird mit Verweis auf die UStR begründet. Diese werden somit mit PKWs und Kombis umsatzsteuerlich gleichgestellt und teilen deren bekanntes umsatzsteuerliches Schicksal.

Interessant und bemerkenswert ist, dass der E-Bike-Erlass des BMF gegen...

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