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SWK 19, 1. Juli 2011, Seite T 132

VfGH kippt Multiplikation von Pauschalgebühren bei Vertragsstrafe

Der VfGH hat die Vorschreibung von Pauschalgebühren in Höhe von knapp 400.000 Euro für einen mit Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsvergleich im Zusammenhang mit Mietzinsforderungen als denkunmögliche Gesetzesanwendung qualifiziert: Die Vertragsstrafe als bloßes Druckmittel zur Einhaltung eines Unterlassungsbegehrens begründet weder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 58 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN), noch ist sie nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch gleichzuhalten. Die vorgenommenen Bewertung findet überdies keine Deckung in § 56 JN, da sich der Kläger weder erboten hat, anstelle der begehrten Unterlassung die Vertragsstrafe als "bestimmte Geldsumme" anzunehmen, noch der beklagten Partei im Vergleich eine einem alternativen Klagebegehren auf Zuerkennung einer Geldsumme entsprechende Alternativbefugnis dieser Art eingeräumt hat. Ein Unterlassungsbegehren ist auch im Fall einer Befestigung mit einer Vertragsstrafe nicht nach § 58 Abs. 1 JN, sondern nach § 59 JN zu bewerten. Danach ist "bei Klagen auf Unterlassung die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen" ().

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