Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
15. Aufl. 2022
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§ 78 Einbehaltung der Lohnsteuer
Literatur 2021: Hollaus, Kehrtwende beim LSt-Abzugsverfahren – und warum es sich dennoch lohnt, SWK 21, 7; Kocher/Proksch, Die Lohnverrechnung 2021, SWK 21, 27.
Literatur 2022: Kocher/Proksch, Die Lohnverrechnung 2022, SWK 22, 6.
LStR: Rz 1194 bis Rz 1200
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§ 78 verpflichtet den ArbG, bei jeder Lohnzahlung, also im Zeitpunkt des Zuflusses an den ArbN, LSt einzubehalten (), ohne hierfür Anspruch auf Aufwandentschädigung zu haben. Maßgebl ist der Zeitpunkt der tatsächl Zahlung, auch wenn die Bezüge fiktiv in einem anderen Kj als zugeflossen gelten (s § 19 Abs 1 S 5). Fehler bei der Einbehaltung muss der ArbG durch Aufrollung nach § 77 Abs 3 und 4 im lfd Kj berichtigen. Erkennt der ArbG nach Ablauf des Kj, dass die LSt zu niedrig berechnet wurde, hat er dies dem FA zum Zwecke einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 202 BAO) formlos mitzuteilen. Die Berichtigung des Lohnzettels darf erst erfolgen, wenn dem ArbG die zu wenig einbehaltene LSt mit einem Haftungs- und Zahlungsbescheid vorgeschrieben und diese vom ArbN im Regresswege bezahlt wurde (LStR 1194). Nach Ablauf des Kj kann eine Korrektur auch im Zuge einer (ArbN)VA oder subsidiär durch einen Erstattung...