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NoVA-Erhöhung als Reaktion auf Umsatzsteuerausfall?
Konsequenzen aus dem , und Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Umsatzsteuer
Aufgrund des , Kommission/Österreich, ist die NoVA in Hinkunft nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. In einem als Reaktion auf das EuGH-Urteil ergangenen Erlass vertritt das BMF die Ansicht, dass der in § 6 Abs. 6 NoVAG geregelte 20%ige NoVA-Zuschlag in Zukunft bei sämtlichen NoVA-Tatbeständen zu erheben ist. Eine historische und systematische Auslegung spricht gegen die Erhebung des NoVA-Zuschlags auf Inlandssachverhalte. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit kann nur durch ein Eingreifen des Gesetzgebers beseitigt werden.
1. Ausgangslage
§ 1 Z 1 NoVAG knüpft für die Erhebung der NoVA an den umsatzsteuerlich geprägten Begriff der Lieferung von Kraftfahrzeugen an. Nach dem bisherigen österreichischen Verständnis gehört diese anlässlich der Lieferung erhobene NoVA zum Entgelt i. S. d. § 4 Abs. 1 UStG und erhöht damit die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Diese Ansicht war in Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht unumstritten: Nach Art. 78 lit. a MwStSyst-RL sind zwar Steuern und Abgaben mit Ausnahme der MwSt selbst in die Bemessungsgrundlage der MwSt einzubeziehen. Der EuGH lässt die Einbeziehung anderer Steuern und Abgaben in di...