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SWK 6, 15. Februar 2011, Seite 324

Keine Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

Auswirkungen der EuGH-Entscheidung vom 22. 12. 2010, Rs. C-433/09, Kommission/Österreich

1. Rechtslage nach dem

Der EuGH ist in seiner Entscheidung vom , Rs. C-433/09, Kommission/Österreich, zur Auffassung gelangt, dass die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (USt) gegen Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt, da die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Zulassung eines Kraftfahrzeugs steht.

Daraus folgt, dass die NoVA nicht zum Entgelt i. S. d. § 4 Abs. 1 UStG 1994 zählt und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der USt einzubeziehen ist. Das gilt nicht nur für die Lieferung, sondern auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftfahrzeugen, da Bemessungsgrundlage der USt gemäß Art. 4 Abs. 1 UStG 1994 auch in diesem Fall das Entgelt i. S. d. § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist. Die in UStR, Rz. 643, getroffene Qualifikation der NoVA als Entgeltsbestandteil ist insoweit obsolet. Da die NoVA nach der Judikatur des EuGH nicht Teil der USt-Bemessungsgrundlage ist, erhöht sich die NoVA um 20 % (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991). Im Ergebnis kommt es daher zu keiner Änderung der Steuerbelastung.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bis weiterhin die NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen wird. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird in diese...

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