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SWK 23, 15. August 2011, Seite R 39

ErbStG: Erwerb von Todes wegen

Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben fallen unter diese Bestimmung. - (§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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