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ErbStG: Erwerb von Todes wegen
• Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben fallen unter diese Bestimmung. - (§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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