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ASoK 3, März 2023, Seite 88

Streikfolgen als „sonstiger Dienstverhinderungsgrund“

Überlegungen zu streikbedingten Verkehrsbeeinträchtigungen sowie wegen Streiks geschlossenen Betreuungseinrichtungen

Susanne-Mayer Auer

Streikmaßnahmen können dazu führen, dass auch Arbeitnehmer, deren Betrieb vom Streik per se gar nicht betroffen ist, an der Erbringung ihrer Dienstleistung verhindert sind. Dies etwa dann, wenn der Arbeitsplatz infolge der Einstellung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erreicht werden kann oder der Kindergarten streikbedingt schließt und daher die Kinder zu Hause betreut werden müssen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen ein Dienstverhinderungsgrund mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorliegt.

1. Einführung

Arbeitnehmer haben in vielen Fällen auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie vorübergehend keine Leistungen erbringen. Neben Dienstleistungen, die durch Umstände unterbleiben, die der Arbeitgebersphäre zugerechnet werden (§ 1155 S. 89 ABGB), und Krankheitsfällen (§ 8 Abs 1 bis 2a AngG; § 1154b Abs 1 bis 3 ABGB; EFZG) kommen hier insbesondere sonstige Dienstverhinderungsgründe in Betracht: Nach den im Wesentlichen gleichlautenden (zugunsten der Arbeitnehmer einseitig zwingenden) Vorgaben des § 8 Abs 3 AngG und des § 1154b Abs 5 ABGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt auch dann, wenn er „durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhäl...

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