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SWK 23, 15. August 2011, Seite 74

OGH zum Gesellschaftsrecht

Jahresabschluss: Länger als sieben Jahre zurückliegende Jahresabschlüsse müssen nach den Bestimmungen des UGB nicht mehr aufbewahrt werden. Das Firmenbuchgericht kann keine Zwangsstrafe verhängen, wenn es diese Jahresabschlüsse niemals eingemahnt hat und der Unternehmer die nachfolgenden Jahresabschlüsse ordnungsgemäß offengelegt hat (OLG Wien , 4 R 221/11k).

Beugehaft: Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur Verhängung der Beugehaft gelten nicht nur für die Personengesellschaften, sondern auch für die GmbH. Dagegen spricht auch nicht die Möglichkeit der GmbH-Gesellschafter, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen. Wenn der GmbH-Geschäftsführer deshalb nicht für die Erfüllung einer Verpflichtung der GmbH sorgen kann, muss er, wenn er die Beugehaft vermeiden will, seine Funktion zurücklegen ().

Firmenbuch: Der Begriff "Akademie" ("Academy") ist in Österreich weder bestimmten Einrichtungen vorbehalten und noch sonst besonders geschützt. Für die Verwendung dieser Bezeichnung außerhalb des Hochschul- und Fachhochschulbereichs bleibt ein "Anwendungsspielraum". Privatwirtschaftlich tätige "Akademien" oder "Academies" sind verbreitet, sodass gegen die Eintra...

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