Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Aussetzung
• Die Wirkung der Aussetzung endet unter anderem mit ihrem Widerruf nach den Bestimmungen des § 294 BAO. Ein Widerruf nach § 294 BAO setzt auch die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides voraus. - (§ 294 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()