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SWK 22, 1. August 2011, Seite 37

Verfahren: Aussetzung

Die Wirkung der Aussetzung endet unter anderem mit ihrem Widerruf nach den Bestimmungen des § 294 BAO. Ein Widerruf nach § 294 BAO setzt auch die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides voraus. - (§ 294 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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