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Verfassungswidrigkeit der Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft
Eine Gewinnermittlung auf der Basis von Einheitswerten ist als gesetz- und verfassungswidrig abzulehnen
Die steuerlichen Privilegien der Land- und Forstwirtschaft sind vielfältig und reichen von den zu niedrigen Einheitswerten und den daran gekoppelten zu niedrigen Sozialversicherungsbeiträgen über eine zu hohe Vorsteuerpauschalierung (12 %) bis hin zur Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne, zum Ersatz der Mineralölsteuer usw. Weiters werden auch aufgrund der zu niedrigen Bemessungsgrundlagen für den einkommensteuerlichen Bereich zu hohe Transferleistungen ungerechtfertigt zuerkannt.Ein großer Bereich der Transferzahlungen ist einkommensabhängig, wobei der Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG zugrunde gelegt wird. Wie im Folgenden ausgeführt, entsprechen die steuerlichen Bemessungsgrundlagen für die große Mehrheit der Land- und Forstwirte nicht dem im EStG vorgesehenen Einkommensbegriff. Die im Ergebnis wichtigsten Privilegien bei der Einkommensteuer, die jedes Jahr in Anspruch genommen werden, sind aber meist unbekannt. Im Folgenden werden die Pauschalierungsverordnungen für Land- und Forstwirte auf ihre Verfassungsmäßigkeit untersucht.
1. Verfassungswidrigkeit durch die Vollpauschalierung (Durchschnittssatzbesteuerung) der Land- und Forstwirtschaft auf Basis der Einheitswerte
Die Gewinnpauschalierung...