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Lebensversicherung für Angehörige eines Gesellschafters
BFH: Betriebsausgabenabzug unter bestimmten Voraussetzungen möglich
(B. R.) Die Veranlassung des Abschlusses einer Versicherung kann nicht stets allein aus der Natur des versicherten Risikos hergeleitet werden; vielmehr können sich unter besonderen Umständen des Einzelfalls auch andere Gesichtspunkte ergeben, aus denen sich die Bestimmung der Veranlassung ergeben kann.
Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung stand der Zweck im Vordergrund, Geld für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen. Demgegenüber trat das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos einer bestimmten Person in den Hintergrund. Es waren Personen niedrigen Lebensalters versichert, die für Bestand bzw. Fortführung des Unternehmens zunächst nicht von Bedeutung waren und deren Versterben in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war. Hieraus folgten durch hohe Laufzeiten und geringes Todesfallrisiko niedrige Prämien, die es ermöglichten, zu günstigen Konditionen Mittel zur Tilgung der durch die Lebensversicherungen gesicherten betrieblichen Kredite anzusparen. Auch die Möglichkeit des Austauschs der versicherten Person legt nahe, dass es nicht darum ging, sich für den Fall de...