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SWK 22, 1. August 2011, Seite 789

Rückstellung für anstehende Betriebsprüfungen möglich?

Kosten zumindest für Großbetriebe nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg rückstellungsfähig

Gerhard Gaedke

Mit der Frage, ob für die durch eine Betriebsprüfung verursachten Beratungskosten in den die Prüfungszeiträume betreffenden Bilanzen Rückstellungen gebildet werden dürfen, hat sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 89/13/0048, auseinandergesetzt.

Der VwGH führt aus, dass eine Verpflichtung der Behörde, eine Prüfung in gewissen zeitlichen Abständen oder aus bestimmten Anlässen tatsächlich vorzunehmen, nicht besteht. Ebenso wenig würde eine Mitwirkungsverpflichtung des geprüften Unternehmers bestehen, sodass eine Rückstellung unzulässig ist.

Dieser Meinung schließen sich die EStR 2000, Rz. 3460, an:

"Kosten der Betriebsprüfung sind mangels Konkretisierbarkeit ebenso wenig rückstellungsfähig wie Steuernachforderungen im Zuge einer Betriebsprüfung. Die Bildung einer Rückstellung für die Mehraufwendungen, die allenfalls durch die Administration einer (ungewissen) Betriebsprüfung in einem zukünftigen Jahr verursacht werden könnten, ist unzulässig, da sowohl der Grund als auch die Höhe der Schuld ungewiss ist."

Nunmehr hat sich mit diesem Thema sehr ausführlich das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom , 3 K 2555/09) beschäftigt. Einerseits bestünden sehr wohl für den Abgabepflichtigen Mitwirkungspflich...

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