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SWK 22, 1. August 2011, Seite T 138

Keine Bedenken gegen Verschärfungen bei der 13. Familienbeihilfe

Mit der Gewährung der 13. Familienbeihilfe war ursprünglich eine Verdoppelung des Gesamtbetrags an Familienbeihilfe für den Monat September vorgesehen. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde dieser Zusatzbetrag auf 100 Euro gesenkt und der Bezug auf Kinder beschränkt, die in einem Kalenderjahr das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben oder vollenden und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der VfGH hat diesbezüglich keine Bedenken: Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, neben der in zwölf Teilbeträgen ausbezahlten Familienbeihilfe Sonderzahlungen für bestimmte Monate vorzusehen. Es sei nicht unsachlich, wenn er davon ausgeht, dass in der Altersgruppe der Sechs- bis Fünfzehnjährigen (im Wesentlichen der Pflichtschüler) bei Schulbeginn typischerweise ein besonderer Mehraufwand entsteht, der durch die allgemein altersabhängige Staffelung der Familienbeihilfe nicht hinreichend berücksichtigt ist ( G 6/11, G 28/11, G 29/11).

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