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SWK 22, 1. August 2011, Seite T 137

Familienbeihilfe: Herabsetzung der Altersgrenze ist nicht verfassungswidrig

Auch keine Bedenken gegen Verschärfungen bei der 13. Familienbeihilfe

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 6/2011 sowie G 28, 29/11, festgestellt, dass die Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe (vom vollendeten 26. bzw. 27. Lebensjahr auf das vollendete 24. bzw. 25. Lebensjahr) nicht verfassungswidrig ist. Aus der bisherigen Rechtsprechung des VfGH ergibt sich nämlich, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Altersgrenze für die Familienbeihilfe nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinauf- oder wieder herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bei der Herabsetzung der Familienbeihilfe 2011 seinen zustehenden Spielraum nicht überschritten. Ebenso wenig verstößt die neue Regelung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes: Bei der Familienbeihilfe geht es hauptsächlich um abgabenfinanzierte Transferleistungen, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand grundsätzlich nicht besteht.

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