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EuGH: Mehrwertsteuer/Verjährungsfrist
• Mehrwertsteuer: Beginn der Verjährungsfrist
Art. 10 der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften und einer nationalen Verwaltungspraxis nicht entgegensteht, wonach die Verjährungsfrist für die Beitreibung der zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer an dem Tag beginnt, an dem die Erklärung abgegeben worden ist, mit welcher der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug erstmals geltend gemacht hat.
(, Régie communale autonome du stade Luc Varenne, Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Mons [Belgien])
Anmerkung: Der EuGH hatte sich in der Rs. Régie communale autonome du stade Luc Varenne mit der Frage zu befassen, ob Art. 10 der 6. MwSt-RL (bzw. Art. 62 der RL 2006/112/EG) einer nationalen Regelung entgegensteht, die als Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Zahlung der Mehrwertsteuer und somit als Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist den Tag festlegt, an dem die Mehrwertsteuererklärung abgegeben wird, mit welcher der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug beansprucht.