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SWK 36, 15. Dezember 2011, Seite 1104

Die neue Bescheidberichtigung nach § 293c BAO

Sachlicher Anwendungsbereich und Abgrenzung von anderen Maßnahmen der Bescheidberichtigung

Daniel König

Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2011 wurde die BAO um § 293c ergänzt. Nach den ErlRV soll die neue Regelung die Berichtigung von fehlerhaften, bereits rechtskräftigen Bescheiden ermöglichen, und damit soll dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werden. Der folgende Beitrag erläutert die Neuregelung, die insbesondere in Bezug auf Feststellungen im Rahmen abgabenbehördlicher Prüfungen von erheblicher praktischer Relevanz sein wird, und grenzt ihren Anwendungsbereich ab.

1. Gesetzestext und Normzweck

Gemäß § 293c BAO kann " ... die Abgabenbehörde [...] auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Abgaben- oder Feststellungsbescheid insoweit berichtigen, als in ihm ein Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden darf, der sich in der Folge bei der- oder denselben Partei(en) mehrfach oder gar nicht abgabenrechtlich auswirkt, obwohl seine einmalige Berücksichtigung in einer periodenübergreifenden Betrachtung geboten wäre".

Mit der Regelung sollen, im Sinne eines insgesamt richtigen Besteuerungsergebnisses, steuerwirksame Korrekturen ermöglicht werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Fehler in der Ermittlung der Einkünfte, di...

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