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Basispauschalierung auch schon im Jahr der Betriebseröffnung möglich
Kein Vorjahresumsatz und Übersteigen der Umsatzgrenze im Jahr der Geltendmachung unschädlich
Zwischen dem UFS und einem Finanzamt war vor dem VwGH strittig, ob eine Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988, deren Anspruchsvoraussetzungen sich u. a. an der Höhe des Vorjahresumsatzes orientieren, schon im Jahr der Betriebseröffnung geltend gemacht werden kann. Der VwGH hat die der Berufung stattgebende Rechtsansicht des UFS bestätigt:Gedanklich ist somit dem Jahr der Betriebseröffnung somit ein Jahr mit Umsatz "null" dem ersten Jahr der betrieblichen Betätigung voranzustellen.
1. Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger erzielte erstmals Einnahmen als wesentlich beteiligter Geschäftsführer i. H. v. 822.000 Euro und machte das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 ("Basispauschalierung") im Ausmaß des Höchstbetrages von 13.200 Euro geltend.
Das Finanzamt vertrat im Einkommensteuerbescheid die Ansicht, dass im Fall der Betriebseröffnung oder des Betriebserwerbs keine Pauschalierungsmöglichkeit bestehe, weil die gesetzliche Bestimmung auf die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abstelle, an denen es bei Eröffnung eines Betriebs fehle. Dass die EStR 2000 unter gewissen Voraussetzungen schon im ersten Jahr der Tätigkeit eine Pauschalierung zuließen, nütze dem Steuerpflichtigen nichts, weil seine Umsätze im ...