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Reisekosten bei fixen Einsatzgebieten
Reisekosten bei fixen Einsatzgebieten (§ 26 Z 4 EStG)
Eine Gesellschaft zahlte an ihre Mitarbeiter, die als Mautaufsichtsorgane in einem größeren Gebiet in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland tätig waren, Reisekostenersätze. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet (von Wien bis z. B. Klingenbach) als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen anzusehen. Der Aufenthalt in einem solchen Gebiet stellt keine Dienstreise S. K 20i. S. d. § 26 Z 4 erster Teilstrich EStG dar. Es sei auch im konkreten Fall davon auszugehen, dass sich längerfristig auf einem ganz konkret vorgegebenen Autobahn- und Schnellstraßennetz eines Stützpunktes sich bewegende Mautaufsichtsorgane in dem von ihnen ständig befahrenen Gebiet die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten gekannt hätten, sodass ein Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen werden könne ().