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Gerichtsgebühren
• Gemäß § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, von den G e r i c h t s g e b ü h r e n befreit. Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn eine Maximalhypothek nicht nur zur Besicherung eines geförderten Kredits, sondern darüber hinaus auch zur Besicherung künftiger anderer Kredite dient, die Anwendung der Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn die Pfandurkunde den Hinweis enthält, dass aus gebührenrechtlichen Gründen einvernehmlich festgestellt werde, dass das Pfandrecht nur zur Sicherung des eingeräumten Einmalkredits diene. (TP 9b GGG), (Abweisung)
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