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SWK 29, 10. Oktober 2011, Seite 49

Gerichtsgebühren

Gemäß § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, von den G e r i c h t s g e b ü h r e n befreit. Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn eine Maximalhypothek nicht nur zur Besicherung eines geförderten Kredits, sondern darüber hinaus auch zur Besicherung künftiger anderer Kredite dient, die Anwendung der Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn die Pfandurkunde den Hinweis enthält, dass aus gebührenrechtlichen Gründen einvernehmlich festgestellt werde, dass das Pfandrecht nur zur Sicherung des eingeräumten Einmalkredits diene. ­ (TP 9b GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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