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Haftungsrechtliche Folgen der Rückabwicklung eines Unternehmenserwerbs
Anfechtung wegen Wurzelmängeln - Rücktritt wegen Leistungsstörungen
Im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens sind spezielle Rechtsfolgen für das Schicksal von Verträgen und die Haftung für Verbindlichkeiten vorgesehen. Kommt es zu einer Rückabwicklung des Unternehmenserwerbs, so stellt sich die Frage, wie mit den bereits eingetretenen Rechtsfolgen der Unternehmensübertragung umzugehen ist. Der folgende Beitrag behandelt die vorliegende Problematik sowohl aus Sicht des Erwerbers als auch aus jener des Veräußerers.
1. Grundsätzliches
Erwirbt jemand ein Unternehmen und führt dieses fort, so regeln die §§ 38 f. UGB das Schicksal unternehmensbezogener Verträge sowie die Haftung von Erwerber und Veräußerer für vorhandene bzw. zukünftige Verbindlichkeiten.
Besteht keine abweichende vertragliche Vereinbarung, so tritt der Erwerber in alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse mit den bis dahin entstandenen Rechten und Pflichten ein. Der Vertragspartner ist von der Übernahme des Vertragsverhältnisses zu verständigen und hat daraufhin die Möglichkeit, der Übernahme binnen drei Monaten ab Verständigung zu widersprechen. Durch vertragliche Vereinbarung kann jedoch abweichend festgelegt werden, dass der Erwerber nicht in die unternehmensbezogenen Ver...