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SWK 29, 10. Oktober 2011, Seite 973

Ende der Rechtskraft von Abgabenbescheiden?

Aufhebung von Abgabenbescheiden nach § 299 BAO

Karl-Werner Fellner

Nimmt die Finanzverwaltung die Veranlagung zur Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer den eingereichten Abgabenerklärungen entsprechend vor, so werden in der Folge nach Rechtskraft der erlassenen Abgabenbescheide in zufällig ausgewählten Fällen Kontrollmaßnahmen gesetzt. Während der UFS eine solche Nachbescheidkontrolle als unzulässig ansah,bestätigte der VwGH die Vorgangsweise des Finanzamtes.Die Entscheidung des VwGH löste ein entsprechendes Echo in der Fachwelt aus.

1. Rechtskraftwirkung

Bescheide, die einem Rechtsmittel im administrativen Verwaltungsverfahren nicht oder nicht mehr unterliegen und bezüglich deren ein allfälliges Rechtsmittelverfahren nicht mehr anhängig ist, sind formell rechtskräftig. Materielle Rechtskraft bedeutet im Verwaltungsverfahren Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheids. Materielle Rechtskraft eines Bescheids ist gegeben, wenn an den Inhalt der im Bescheidweg getroffenen Anordnung nicht nur die Parteien, sondern auch die Behörden selbst gebunden sind.

Aufgabe der Rechtskraftwirkung ist die Endgültigkeit des Abspruchs über subjektive materielle Rechte, also die Unumstößlichkeit einer erlangten Rechtsposition sicherzustel...

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