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SWK 29, 10. Oktober 2011, Seite 963

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

BFH: Zwangsläufigkeit infolge Erfordernisses des Beschreitens des Gerichtswegs

Bernhard Renner

Nach aktuell geänderter Judikatur des BFH können Zivilprozesskosten sowohl dem Kläger als auch dem Beklagtem unabhängig vom Prozessgegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Weiters sind derartige Prozesskosten nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind anzurechnen.

1. Sachverhalt

Eine nichtselbständig tätige Steuerpflichtige schloss eine Versicherung ab, die eine Leistung von Krankengeld nach Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit umfasste. Nach Auftreten gesundheitlicher Probleme wurde sie krankgeschrieben. Nach Einstellen der Gehaltszahlungen seitens des Arbeitgebers nahm sie die Versicherungsanstalt in Anspruch, die zunächst Krankentagegeld zahlte. Der Vertrauensarzt der Versicherung kam dann zum Ergebnis, bei der Steuerpflichtigen liege Berufsunfähigkeit vor. Die Versicherung vertrat daraufhin den Standpunkt, dass ihre Leistungspflicht drei Monate nach Beginn ...

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