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Gewinnermittlung
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft der nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige die Wahl, ob er den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden laufenden Buchführung. Für das Vorliegen einer Buchführung ist es erforderlich, dass Geschäftsfälle bereits im Zeitpunkt des Entstehens laufend auf Bestandskonten erfasst werden. - (§ 4 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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