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SWK 10, 1. April 2011, Seite R 17

Pensionsrückstellungen

Steht bereits eine Wertsicherung in Form eines fixen Prozentsatzes im Zeitpunkt der Pensionszusage fest, stellt sie keine neue Zusage dar. Zusagen, die ihrem Ausmaß und ihrem Wirksamkeitszeitpunkt nach bereits feststehen, sich aber erst in nachfolgenden Wirtschaftsjahren auswirken, sind bereits am dem Wirtschaftsjahr der Zusage zu berücksichtigen. - (§ 14 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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