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Berufungsverfahren
• Ein Abgabepflichtiger, der es verabsäumt hat, in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, hat auch kein subjektives Recht auf amtswegige Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. - (§ 276 Abs. 6 BAO), (Abweisung)
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