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SWK 10, 1. April 2011, Seite S 487

Ungekürzter Ansatz der Mietkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Mit dem Hinweis, dass die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Mietkosten einer Wohnung am Dienstort nur bis zu einer Nutzfläche von 55 m2 als Werbungskosten anzuerkennen seien, wurde dem Einkommensteuerbescheid 2007 des Berufungswerbers ein reduzierter Gesamtbetrag der Werbungskosten zugrunde gelegt. In der Berufung wurde moniert, dass das Ausmaß der anerkannten Werbungskosten in Ermangelung einer detaillierten Aufstellung nicht nachvollziehbar sei, wobei gemutmaßt werde, dass der auf monatlich 600 Euro lautende Mietbetrag nicht zur Gänze Anerkennung gefunden habe. In einem Ergänzungsschriftsatz gab das Finanzamt bekannt, dass die monatlichen Wohnungskosten von 600 Euro auf Basis einer Fläche von 55 m2 auf 231 Euro zu reduzieren gewesen seien.

Der Berufungswerber replizierte, dass eine Reduktion der Mietkosten bezogen auf eine Wohnungsgröße von 55 m2 als rechtswidrig zu erachten sei, da realiter eine Anmietung von zwei Räumen (rund 40 m2) erfolgt sei und hinsichtlich der restlichen Räume (Bad, Küche und WC) lediglich ein Mitbenutzungsrecht bestanden habe. Bei nochmaliger Durchsicht des Mietvertrags sei ihm jedoch nunmehr bewusst geworden, dass die Gesamtnutzfl...

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