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SWK 10, 1. April 2011, Seite 485

Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

Abzugsfähigkeit auch ohne Pflegebedürftigkeit

Bernhard Renner

Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Altenheim sind die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der Aufenthalt kann nach klarstellender Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind.

1. Sachverhalt

Eine 1930 geborene Steuerpflichtige befand sich seit 1999 in psychiatrischer Behandlung. Im Anschluss an eine stationäre Behandlung von April bis Juli 2004 zog sie auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim. Eine fachärztliche Bescheinigung attestierte, dass sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, ihr Leben in ihrem bisherigen häuslichen Milieu selbständig zu führen. Ihre bis dahin genutzte Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus behielt sie bei.

Im August 2005 ordnete das zuständige Amtsgericht die Betreuung der Steuerpflichtigen an, weil dringende Gründe für die Annahme bestünden, dass sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert sei, eigene Angelegenheiten wahrzunehmen. Im März 2006 wurde die Betreuung bis 2013 verlängert.

Der Heimbetreiber rechnete gegenüber der Steuerpflichtigen monatlich die Kosten für Miete und Verpflegung ab. Pflegekosten wurden...

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