Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 10, 1. April 2011, Seite 473

Kaufkraftunterschiede bei Auslandsreisen

Drastische Einschränkung des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzugs ab 2011

Otto Taucher

Nach den LStR 2002 i. d. F. des Wartungserlasses 2010 soll der Kaufkraftunterschied bei Auslandsaufenthalten nur mehr in der Differenz zwischen dem Auslandstagessatz (RGV) und dem um 50 % erhöhten Inlandstagessatz (= 39,60 Euro) steuerlich anerkannt werden. Eine solche Sichtweise ist als rechtswidrig zu bezeichnen, sie widerspricht auch der VwGH-Judikatur.

1. Vorbemerkungen

Nach § 4 Abs. 5 bzw. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung bei ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Rahmen der Sätze nach § 26 Z 4 EStG abzugsfähig. Seit dem VwGH-Erkenntnis vom , 88/14/0197, kann von einer "Reise" im Sinne der genannten Bestimmungen nur dann gesprochen werden, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Wird am "Reiseziel" jedoch eine Tätigkeit in einem Umfang entfaltet, dass dadurch an diesem Ort - für sich betrachtet - ein zusätzlicher (neuer) Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht, dann ist der Aufenthalt an diesem nicht mehr Teil einer Re...

Daten werden geladen...