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SWK 30, 20. Oktober 2011, Seite R 52

Nicht entnommene Gewinne

Gemäß § 11a Abs. 1 EStG 1988 kann der nicht entnommene Gewinn mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 besteuert werden (begünstigte Besteuerung). Im Hinblick auf das zweistufige Verlustausgleichsverfahren kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Begünstigung des § 11a EStG 1988 auf die nach Durchführung des horizontalen Verlustausgleiches verbleibenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Anwendung gebracht hat. Einkünfte (hier: aus Gewerbebetrieb) i. S. d. § 11a Abs. 1 EStG 1988 können im Einkommen nämlich nur insoweit vorhanden sein, als das Einkommen überhaupt positive Einkünfte der betreffenden Einkunftsart enthält. - (§ 11a EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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