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Verfahren: Wiederaufnahme
• Nach § 303a BAO hat der Wiederaufnahmsantrag u. a. die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, zu enthalten. Dabei ist keine bestimmte Form der Bezeichnung gefordert. Entscheidend ist, dass aus dem Wiederaufnahmsantrag hervorgeht, welches Verfahren gemeint ist. - (§ 303a BAO), (Abweisung)
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