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SWK 30, 20. Oktober 2011, Seite R 52

Verfahren: Wiederaufnahme

Nach § 303a BAO hat der Wiederaufnahmsantrag u. a. die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, zu enthalten. Dabei ist keine bestimmte Form der Bezeichnung gefordert. Entscheidend ist, dass aus dem Wiederaufnahmsantrag hervorgeht, welches Verfahren gemeint ist. - (§ 303a BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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