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Kammerumlage II
• Da die in § 122 Abs. 7 WKG zur Kammerumlage II (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) enthaltene Vorschrift zur Zuständigkeit über Rechtsmittel vom Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang her der für die Kammerumlage I (nunmehr) in § 122 Abs. 5 Z 5 WKG enthaltenen Regelung entspricht, ist auch diese dahingehend zu verstehen, dass ein Streit über die Umlagepflicht dem Grunde nach nur dann vorliegt, wenn die persönliche Umlagepflicht (die Kammerzugehörigkeit) strittig ist. Nur in diesem Fall ist abweichend von dem in der BAO geregelten Verfahren und Instanzenzug die Entscheidung über das Rechtsmittel dem Präsident der Landeskammer vorbehalten. - (§ 122 Abs. 7 WKG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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