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Verfahren: Wiederaufnahme
• Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u. a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im Arbeitsbogen der Prüferin oder im weiteren Verwaltungsverfahren (Berufungsvorentscheidung) getroffene "Feststellungen" ersetzen nicht die Feststellung im Wiederaufnahmebescheid. - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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