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SWK 30, 20. Oktober 2011, Seite W 137

Aktuelles zum unternehmensrechtlichen Werterhellungszeitraum

Auslegungsprobleme in der Praxis

Hans-Georg Panzirsch

Im Juni 2011 veröffentlichte das AFRAC die Stellungnahme zur Werterhellung. Darin wird der Werterhellungszeitraum mit dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses begrenzt. Diese Ansicht ist nicht unumstritten und führt auch in der Praxis zu Auslegungsproblemen.

1. Stellungnahme des AFRAC

§ 201 Abs. 2 Z 4 lit. b UGB regelt den Werterhellungszeitraum. Das AFRAC begrenzt in der Stellungnahme den Werterhellungszeitraum mit der vom UGB explizit genannten Aufstellung des Jahresabschlusses. Dieses Resultat weicht stark von jenem des ersten Entwurfs einer Stellungnahme (Februar 2010) ab. Hierin kommt das AFRAC noch zum Ergebnis, dass der Werterhellungszeitraum mit der Feststellung des Jahresabschlusses endet.

2. Erkenntnisse der Stellungnahme des AFRAC

2.1. Begrenzung des Werterhellungszeitraums beim Jahresabschluss

Der Werterhellungszeitraum beginnt mit Ablauf des Abschlussstichtages. Während beim Einzelunternehmer und bei Personengesellschaften mit natürlichen Personen als unbeschränkt haftenden Gesellschaftern mit der Aufstellung des Jahresabschlusses der Rechnungslegungsprozess als abgeschlossen gelten wird, ist insb. bei Kapitalgesellschaften zwischen Auf- und Feststellung des Jahresabschlusses zu differenzieren.

Aus folgt, dass alle Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses gewonnen werden können. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die das Jahresergebnis verbessern. Die zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichteten Organe trifft dabei eine besondere Sorgfaltspflicht. Die Aufstellungsfristen sind von der jeweiligen Rechtsform abhängig, sind aber für die Begrenzung des Werterhellungszeitraums jedoch grundsätzlich nicht von Bedeutung.

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