Bilanzierung 2023
19. Aufl. 2022
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S. 104Kapitel 4: Forderungen & sonstige Vermögensgegenstände
4.1. Einleitung – Gliederung – Ausweis (§ 224 UGB)
4001
In diesem Kapitel soll die Gliederung und der Ausweis der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände überblicksmäßig erläutert werden. Im Anschluss daran wird auf den Realisationszeitpunkt sowie die Bewertung und deren Besonderheiten eingegangen.
Gemäß § 224 Abs 2 UGB ist folgende Untergliederung zu treffen:
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen
Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände zählen zum Umlaufvermögen eines Unternehmens und haben eine Laufzeit von maximal fünf Jahren. Bei längeren Laufzeiten ist ein Ausweis im Finanzanlagevermögen unter sonstige Ausleihungen (vgl Rz 2001 ff bzw 2049 ff) vorgesehen. Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr sind in der Bilanz gesondert auszuweisen.
4.1.1. Gesetzliche Regelungen
4002
§§ 196, 207, 224, 225 UGB; AFRAC 4, AFRAC 6, AFRAC 16; § 6 EStG, EStR 2000 Rz 2325 ff.
4.1.2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind aussc...